Gemeinde
Schwarme

Nachrichten aus Schwarme

Seite 1 von 2 Seite vor

SoVD Ortsverband Schwarme Informiert

SoVD kritisiert: Immer noch zu wenig Menschen mit
Behinderung in regulären Jobs
Hannover. In Niedersachsen beschäftigen über 26 Prozent der Arbeitgeber*innen keine
Menschen mit Behinderung, obwohl sie eigentlich dazu verpflichtet sind. Das zeigen
aktuelle Zahlen der Agentur für Arbeit. Der Sozialverband Deutschland (SoVD) in
Niedersachsen kritisiert das scharf. Seiner Auffassung nach müsse – gerade im Hinblick auf
den Fachkräftemangel – deutlich mehr getan werden, um Menschen mit Behinderung in
reguläre Jobs auf dem ersten Arbeitsmarkt zu bringen.
Etwas über ein Drittel der Unternehmen und Organisationen in Niedersachsen kommen
ihrer Verpflichtung, Menschen mit Behinderung anzustellen, nach. Rund ein Viertel hat
keine Schwerbehinderten in seiner Belegschaft. „Sie zahlen lieber die sogenannte
Ausgleichsabgabe und kaufen sich so frei. Das ist wirklich ein Trauerspiel. So kommen
wir mit der Inklusion auf dem Arbeitsmarkt nicht weiter“, sagt Dirk Swinke,
Vorstandsvorsitzender des SoVD in Niedersachsen. Diese Abgabe sei zwar auf 720 Euro
monatlich angehoben worden, Auswirkungen habe dies jedoch frühestens ab 2025.
„Gerade für große Unternehmen ist der bisherige Betrag von 360 Euro nahezu lachhaft.
Viele zahlen ihn lieber, als sich bei Stellenbesetzungen um Menschen mit Behinderung
zu bemühen“, so Swinke weiter.
Gerade im Hinblick auf den derzeitigen Fachkräftemangel seien diese Zahlen fatal. „Wir
verschwenden hier wirklich wertvolles Potenzial“, betont der Vorstandsvorsitzende.
Deshalb müsse mehr dafür getan werden, Menschen mit Behinderung in
sozialversicherungspflichtige Jobs zu bringen. „Sie sind ein Gewinn für jedes
Unternehmen. Deshalb brauchen wir mehr Unterstützungs- und Beratungsangebote,
gerade für Arbeitgeber*innen“, fordert er und sieht gleichzeitig auch die Werkstätten für
Menschen mit Behinderung in der Pflicht: „Ihre Aufgabe ist es, Betroffene langfristig auf
den ersten Arbeitsmarkt zu bringen. Da ist noch deutlich Luft nach oben.“ Aus Sicht des
SoVD müsse hier dringend mehr passieren, um eine gleichberechtigte Teilhabe zu
gewährleisten

Quelle: SoVD Landesverband

SoVD Ortsverband Schwarme Informiert

SoVD informiert zu Regelung für Pflegebedürftige und Pflegepersonen
Gilt Pflegegeld als Einkommen bei Sozialleistungsbezug?

Sulingen / Syke. Ab Pflegegrad 2 haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf Pflegegeld. Erhalten sie zusätzlich Sozialleistungen, deren Gewährung vom Einkommen abhängt, müssen sie sich aber keine Sorgen machen. Denn: Pflegegeld wird nicht angerechnet – das gilt auch für Pflegepersonen mit Sozialleistungsbezug. Was Betroffene hierzu wissen sollten, erklärt der Sozialverband Deutschland (SoVD) in Sulingen und Syke.

Werden Pflegebedürftige zu Hause zum Beispiel von Angehörigen gepflegt und haben einen Pflegegrad von mindestens 2, erhalten sie Pflegegeld. Diese Leistung wird Betroffenen zur Verfügung gestellt, um damit einer ihm*ihr nahestehenden Person eine Zuwendung zu zahlen, wenn diese Pflegeaufgaben übernimmt. Beziehen Pflegebedürftige zudem Grundsicherung, Sozialhilfe oder Bürgergeld, gilt: Das Pflegegeld wird nicht auf das Einkommen angerechnet. Da sie ansonsten gegenüber anderen Pflegepersonen schlechter gestellt würden, trifft dies außerdem auf Pflegepersonen zu, die Sozialleistungen bekommen. „Diese sozialrechtliche Ausnahme ist allerding nur in Fällen gültig, in denen die Pflegeperson nicht im Rahmen eines Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses für die pflegebedürftige Person tätig wird“, informiert SoVD-Berater*in Manuela Schumacher.

Für weitere Fragen rund um das Thema Pflege stehen die Berater*innen des SoVD in Sulingen und Syke gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung. Der Verband kann unter 0511-65610720 sowie info.sulingen @sovd-nds.de bzw. info.syke@sovd-nds.de kontaktiert werden.


Quelle: SoVD Kreisverband

SoVD Ortsverband Schwarme Informiert

Hohe Pflegeheimkosten: Betroffene dürfen nicht auf
Sozialhilfe angewiesen sein
Hannover. Schockierende Zahlen: Wer in Niedersachsen in einem Pflegeheim lebt, muss
immer mehr dazubezahlen. Das zeigt eine aktuelle Berechnung des Verbands der
Ersatzkassen (vdek). Der Sozialverband Deutschland (SoVD) in Niedersachsen zeigt sich
angesichts dieser Zahlen erschüttert und appelliert an die Landesregierung, Betroffene
schnell zu entlasten und die Investitionskosten für Pflegeheimplätze zu übernehmen.
Über 2.500 Euro im Monat müssen Pflegebedürftige laut vdek-Untersuchung in
Niedersachsen selbst dazubezahlen, wenn sie in einem Pflegeheim untergebracht sind.
Und der Eigenanteil steigt immer weiter: Vor drei Jahren waren es noch 600 Euro
weniger. „Dieser Zustand ist unhaltbar. Das kann sich niemand mehr leisten – vor allem
nicht bei einer durchschnittlichen Rente von etwa 1.200 Euro monatlich“, sagt Dirk
Kortylak, Vorstand des SoVD in Niedersachsen. Die Konsequenz:
Pflegeheimbewohner*innen müssen Sozialhilfe beantragen. „Das ist unwürdig. Wer sein
Leben lang gearbeitet hat, darf nicht auf Hilfe vom Staat angewiesen sein, wenn er*sie
pflegebedürftig wird“, so Kortylak weiter. Die Menschen seien wirklich verzweifelt:
„Immer mehr Ratsuchende kommen zu uns in die Beratung und wissen nicht mehr
weiter, weil ihnen die Pflegeheimkosten über den Kopf wachsen.“
Aus Sicht des größten Sozialverbands in Niedersachsen müssten zwei Maßnahmen
dringend umgesetzt werden. „Das Land Niedersachsen muss wieder die
Investitionskosten übernehmen – also den Betrag, den Heimbewohner*innen für
Instandhaltung der Gebäude und Ausstattung bezahlen. Das würde Betroffene schnell
und deutlich entlasten“, fordert der SoVD-Vorstand. Das Argument, dass hierfür das Geld
fehle, sei irreführend. „Wenn Pflegebedürftige Sozialhilfe beantragen, muss der Staat
einspringen. Das ist also eine Milchmädchenrechnung“, so Kortylak weiter. Außerdem
brauche es eine Reform der Pflegeversicherung. Die Einführung einer
Bürgerversicherung, in die alle einzahlen, sei jetzt der richtige Weg.

Quelle: SoVD Landesverband

SoVD Ortsverband Schwarme Informiert

Pflegekasse übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen Kosten
Bei Urlaub pflegender Angehöriger Verhinderungspflege nutzen
Sulingen / Syke. Fahren pflegende Angehörige in den Urlaub, können Pflegebedürftige eine
Verhinderungspflege beantragen. Unter bestimmten Voraussetzungen trägt die Pflegekasse dann
die Kosten für einen Ersatz, der die Pflege in dieser Zeit übernimmt – für bis zu sechs Wochen im
Jahr. Was dabei beachtet werden sollte und welche Bedingungen gelten, erklärt der
Sozialverband Deutschland (SoVD) in Sulingen und Syke.
Benötigen pflegende Angehörige eine Auszeit und möchten Urlaub machen, haben
pflegebedürftige Menschen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, vorübergehend
eine Verhinderungspflege zu beantragen. Die Pflegekasse übernimmt anfallende Kosten für einen
Pflegeersatz für maximal sechs Wochen, beziehungsweise 42 Tage im Jahr, wenn zum Zeitpunkt
der Antragstellung mindestens Pflegegrad 2 vorliegt und Betroffene ab 25 Jahren bereits sechs
Monate zu Hause gepflegt worden sind. „In welcher Höhe die Pflegekasse Kosten übernimmt,
hängt davon ab, wer die Verhinderungspflege durchführt. Das können ehrenamtliche
Helfer*innen, Verwandte und Bekannte, aber auch ein Pflegedienst sein“, weiß SoVD-Beraterin
Manuela Schumacher.
Wird die Verhinderungspflege von Nicht-Verwandten oder einem Pflegedienst übernommen, zahlt
die Pflegekasse für Pflegegrad zwei bis fünf bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr. „Bei
Familienangehörigen ersten oder zweiten Grades und Personen, die mit dem*der
Pflegebedürftigen in einem Haushalt wohnen, darf der ausgezahlte Betrag das Anderthalbfache
des monatlichen Pflegegeldes nicht überscheiten“, so Schumacher. Allerdings könnten Verwandte
anfallende Kosten wie Fahrtkosten, Verdienstausfälle oder Kosten für die Kinderbetreuung
geltend machen. Zusammengerechnet liegt die Kostengrenze auch hier bei 1.612 Euro pro Jahr.
Die Beraterinnen des SoVD in Sulingen und Syke stehen für Fragen sowie zur Klärung weiterer
Ansprüche zur Verfügung und unterstützen bei der Antragstellung. Der Verband ist telefonisch
über das Mitglieder-Service-Telefon: 0511-65610720 zu erreichen sowie per E-Mail:
info.sulingen@sovd-nds.de und info.syke@sovd-nds.de

Quelle: SoVD Kreisverband

SoVD Ortsverband Schwarme Informiert

Elektronischer/telefonischer Weg sollen entlasten
Änderungen bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Krankschreibung

Sulingen / Syke. Seit Anfang 2023 erhalten gesetzlich Krankenversicherte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur noch für ihre Unterlagen in Papierform. Die Ausführungen für Krankenkasse und Arbeitgeber*in werden seitdem elektronisch zur Verfügung gestellt. Im vergangenen Dezember wurde zudem die telefonische Krankschreibung dauerhaft eingeführt. Alles Wichtige zu den Änderungen erklärt der Sozialverband Deutschland (SoVD) in Sulingen / Syke.

Seit Januar 2023 bekommen gesetzlich Krankenversicherte im Falle einer Krankschreibung nur noch ein Exemplar der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform für ihre Unterlagen ausgestellt. Denn: An die Krankenkasse wird sie nun vom Arzt*der Ärztin digital übermittelt. Auch an Arbeitgeber*innen müssen Betroffene das Dokument nun nicht mehr selbst schicken. Sie können die elektronische Bescheinigung über die Krankenkasse abrufen. „Allerding müssen Arbeitnehmer*innen den*die Arbeitgeber*in weiterhin über die Arbeitsunfähigkeit und die Dauer informieren. Die Krankschreibung ist erst am Folgetag abrufbar“, weiß Manuela Schumacher aus dem SoVD-Beratungszentrum in Sulingen. Durch die Umstellung sollen Versicherte sowie Krankenkassen entlastet werden, denn die lückenlose Dokumentation einer Arbeitsunfähigkeit ist leichter möglich. „Das ist besonders wichtig, wenn es um die Zahlung von Krankengeld geht. Eine verspätete Übermittlung geht übrigens nicht zu Lasten der Versicherten“, informiert Schumacher.

Im vergangenen Dezember wurde außerdem die telefonische Krankschreibung dauerhaft eingeführt, ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht. „Auf diesem Weg können Patient*innen, die in der jeweiligen Praxis bekannt sind, für maximal fünf Tage krankgeschrieben werden, wenn es sich nicht um schwere Krankheitsfälle handelt. Gleiches gilt für Eltern, die sich für die Pflege ihres erkrankten Kindes krankschreiben lassen möchten“, so Schumacher. Für eine Folgebescheinigung müsse dann die Arztpraxis aufgesucht werden – es sei denn, die Erstbescheinigung sei bei einem Praxisbesuch ausgestellt worden.

Bei Fragen zum Thema Gesundheit und einer Arbeitsunfähigkeit helfen die Berater*innen des SoVD in Sulingen / Syke gerne weiter. Der Verband ist unter 0511-65610720 oder info.sulingen@sovd-nds.de bzw. info.syke@sovd-nds.de erreichbar.

Quelle: SoVD Kreisverband

 

Seite 1 von 2 Seite vor