Gemeinde
Schwarme

Neue Satzung

Stand : Januar 2014

 

Satzung

 

 

 

Schützenverein Schwarme e.V. (gegr. 1922)

 

 

 

§ 1                  Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

 

 

§ 1 Nr. 1         Der Verein führt den Namen „Schützenverein Schwarme e.V.“

 

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode unter

 

der Nr.: VR 110166 eingetragen.

 

 

 

§ 1 Nr. 2         Der Verein hat seinen Sitz in Schwarme.

 

                        Der Verein wurde 1922  gegründet.

 

 

 

§ 1 Nr. 3         Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Der

 

                        Verein ist Mitglied im Bezirksschützenverband Grafschaft Hoya e.V.

 

 

 

§ 1 Nr. 4         Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 1 Nr. 5         Der Verein ist gemeinnützig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 

 

 

 

§ 2                  Zweck des Vereins 

 

 

 

§ 2 Nr. 1         Zweck des Vereins ist die Pflege alten Brauchtums und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, die Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, sowie die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend durch Pflege des Sports und der Kameradschaft.

 

 

 

§ 2 Nr. 2         Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

§ 2 Nr. 3                     Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigten Zwecke verwendet werden.

 

                        Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

 

§ 2 Nr. 4         Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz von nachgewiesenen Auslagen.

 

 

 

 

 

§ 3                  Erwerb der Mitgliedschaft

 

 

 

§ 3 Nr. 1         Der Verein hat a) aktive Mitglieder über 18 Jahre

 

                                                              b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre

 

                                                              c) passive Mitglieder

 

                                                              d) Ehrenmitglieder

 

 

 

§ 3 Nr. 2         Zur Aufnahme ist die Anmeldung beim Kassenwart erforderlich. Mitglied können Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 3 Nr. 3         Das neuaufgenommene Mitglied verpflichtet sich, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu beachten.

 

 

 

§ 3 Nr. 4         Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

                        Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 20 Jahre ununterbrochen dem Verein angehören, werden vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt.

 

 

 

 

 

§ 4                  Rechte und Pflichten der Mitglieder 

 

 

 

§ 4 Nr. 1         Jedes Mitglied ist wahlberechtigt, hat Sitz und Stimme in den 

 

                     Versammlungen und das Recht auf Antragsstellung.

 

 

 

§ 4 Nr. 2         Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren.

 

                        Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

 

 

§ 4 Nr. 3         Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

 

 

 

 

 

§ 5                  Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

 

                        Die Mitgliedschaft endet

 

                         

 

a)                 mit dem Tod des Mitglieds,

 

b)                 durch freiwilligen Austritt,

 

c)                  durch Streichung von der Mitgliederliste,

 

d)                 durch Ausschluss aus dem Verein.

 

 

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.

 

 

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

 

 

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.

 

 

 

 

 

§ 6                  Mitgliedsbeiträge  

 

                       

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des   Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden.

 

 

 

 

 

 

 

§ 7                  Organe des Vereins

 

 

 

                        a)        der Vorstand

 

b)               die Mitgliederversammlung

 

 

 

Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit als Ehrenamt unentgeltlich aus.

 

 

 

 

 

 

 

§ 8                  Der Vorstand

 

 

 

                        Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

 

                           

 

a)                 dem 1. Vorsitzenden

 

b)                 dem 2. Vorsitzenden

 

c)                  dem 1. Kassenwart

 

d)                 dem 1. Schriftführer

 

e)                 dem 1. Sportleiter

 

 

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

 

 

 

Zum erweiterten Vorstand gehören 

 

 

 

a)                 der 2. Kassenwart

 

b)                 der 2. Schriftführer

 

c)                  der 2. Sportleiter

 

d)                 die Jugendsportleiter

 

e)                 die Schieß- und Gerätewarte

 

 

 

Der erweiterte Vorstand ist nicht vertretungsberechtigt.

 

 

 

Die Vereinigung mehrerer Vorstandesämter  in einer Person ist unzulässig.

 

Der Vorstand unterstützt den Vorsitzenden in der Leitung des Vereins. Er entscheidet in allen wichtigen Angelegenheiten.

 

 

 

 

 

§ 9                  Amtsdauer des Vorstands

 

 

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

 

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

Diese Bestimmung findet auf den ersten Vorsitzenden des Vereins keine Anwendung.

 

 

 

 

 

§ 10                Beschlussfassung des Vorstands

 

 

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist  eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

 

 

 

Die Vorstandssitzungen leitet der 1.Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

 

 

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

 

 

 

 

§ 11                Die Mitgliederversammlung

 

 

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

 

 

 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

a)                Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;

 

 Entlastung des Vorstandes.

 

b)                Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages.

 

c)                Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

 

d)               Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von einem Jahr.   Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten. Wiederwahl ist möglich.

 

e)               Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

 

f)                Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

 

 

 

 

§ 12                Die Einberufung der Mitgliederversammlung

 

 

 

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung oder durch Zeitungsanzeige einberufen.

 

 

 

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

 

 

Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

 

a)     Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr.

 

b)     Entlastung des Vorstandes

 

c)      Anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer

 

d)     Beitragsfestsetzung

 

e)     Satzungsänderungen

 

f)        Verschiedenes

 

 

 

Anträge zur Tagesordnung können von der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.

 

 

 

 

 

§ 13                Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

 

 

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.  Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

 

 

 

Das Protokoll wird vom 1. Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, vom 2. Schriftführer. Sind beide nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

 

 

 

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

 

 

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

 

 

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

 

 

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

 

 

 

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

 

a)               Änderung der Satzung.

 

Wird eine Satzungsänderung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt geändert, neu eingeführt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

 

b)              Ausschluss eines Mitgliedes

 

c)              Auflösung des Vereins

 

 

 

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

 

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

 

 

§ 14                Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

                       

 

                        Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der

 

Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§ 15                Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

                       

 

                        Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche

 

                        Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden,

 

wenn von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dieses unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

 

                       

 

Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen

 

Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

 

 

 

 

§ 16                Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

 

 

§ 16 Nr. 1       Die Auflösung, bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmenmehrheit beschlossen werden.

 

Auf der Tagesordnung ist die Beschlussfassung über die Auflösung, bzw. Verschmelzung anzukündigen.

 

 

 

§ 16 Nr. 2       Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schwarme, zwecks Verwendung sportlicher Zwecke.

 

 

 

 

 

 

 

Der Vorstand

 

 

 

gez. 1. Vorsitzende

 

 

 

gez. 2. Vorsitzende 

 

 

 

gez. 1. Kassenwart

 

 

 

gez. 1. Schriftführer

 

 

 

gez. 1. Sportleiter

 

 

 

 

 

Schwarme, 14. Januar 2014

 

 

 

 

 

1. Vorsitzender